AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe 2016
Fassung vom 15.09.2016


1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2016“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.
1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).
1.3. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2016 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Die AGBG 2016 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.5. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.
1.6. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2016, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

2. Begriffsdefinitionen
2.1. Bewirtung
Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes

2.2. Bewirtungsvertrag
Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.3. Catering
Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort

2.4. FAGG
Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF

2.5. Fernabsatz(vertrag)
im Sinne des § 3 FAGG

2.6. Bewirtungsbetrieb
Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet

2.7. Gastwirt
natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt

2.8. Gast
natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet werden

2.9. KSchG
Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF

2.10. Verbraucher
m Sinne des § 1 KSchG

2.11. Unternehmer
im Sinne des § 1 KSchG

2.12. Reservierung
verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages

2.13. Vertragspartner
natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt

3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes
durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.
3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.
3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben. Mit Übermittlung der E-Mail-Adresse stimmt der Vertragspartner zudem zu, Informationsmaterial wie zB Newsletter, Angebote uä zu erhalten.
3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 6.
3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.

4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung
4.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.
4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
5.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.
5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.
5.3. Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2016 mittels der im Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation.
5.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei Onlinereservierungen nach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.
5.5. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein verantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.
5.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag
6.1. Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reservierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.
6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

bis 3 Monate: 30%
3 Monate bis 14 Tage: 50%
14 Tage bis 1 Tag: 70%
am letzten Tag: 90%

7.3. Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:

bis 3 Monate: 40%
3 Monate bis 14 Tage: 30%
14 Tage bis 1 Tag: 20%
am letzten Tag: 10%

7.4. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
7.5. Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.
7.6. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornogebühren angerechnet.
7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.

8. Behinderungen der Anreise
8.1. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
8.2. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.

9. Rechte des Vertragspartners
9.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.
9.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
9.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

10. Pflichten des Vertragspartners
10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
10.2. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gastwirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.
10.3. Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und klaglos.
10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.
10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
10.6. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.

11. Rechte des Gastwirtes
11.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
11.2. Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
11.3. Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

12. Pflichten des Gastwirtes
12.1. Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

13. Haftungsbeschränkungen
13.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
13.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.
13.4. Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.
13.5. Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

14. Tierhaltung
14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
14.3. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.
14.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten zu erbringen hat.

15. Gutscheine
15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

16. Abänderung des Bewirtungsvertrages
16.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.
16.2. Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirtes.

17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.
17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.
17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

18. Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes während der Bewirtung
18.1. Erkrankt/Verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird der Gastwirt über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
18.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.
18.3. Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
d) Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;
e) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
19.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
19.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

20. Sonstiges
20.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.
20.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
20.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
20.4. Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.
20.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer/Reseller mit Datenschutzerklärung (AGB)


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer / Reseller (im Folgenden: AGB) sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung und eines jeden Vertrages zwischen SACCO GELATO GmbH, Klammstrasse 8, 8160 Weiz, Austria, Firmenbuchnummer FN538619m, Email: support@sacco1.com, (im Folgenden: SACCO) und dem Wiederverkäufer / Reseller (im Folgenden: BESTELLER) und sind Grundlage und Bestandteil eines jeden Bestellvorganges, SACCO erbringt seine Leistungen und die gesamte Abwicklung inklusive Zahlungs- und Lieferbedingungen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Mit jeder Bestellung treten diese AGB in Kraft.

§ 2 Dienstebeschreibung / Vertragsgegenstand
(1) SACCO produziert hochwertiges Speiseeis und hochwertigen Pizzateig jeweils mit einer Rezeptur aus alter italienischer Familientradition, und verkauft dieses/diesen an Wiederverkäufer wie Hotels, Restaurants, Gasthäuser, Lokale, Cafes, Bars, Eisdielen, Schwimmbäder, Badeteiche, Cateringgesellschaften, Partyservicegesellschaften, uäm.
(2) Der BESTELLER betreibt als selbständiger Unternehmer ein derartiges Geschäft und will den Verkauf an seinem Standort / an seinen Standorten übernehmen.

§ 3 Bestellung / Lieferung
(1) Bis Verfügbarkeit der Onlinebestellmöglichkeit bestellt der BESTELLER auf Grundlage dieser AGB per Email an obige SACCO Emailadresse mit Angabe folgender Daten: BESTELLER + Kundennummer + Lieferort + gewünschtes Lieferdatum + Menge (zum Beispiel GELATO Anzahl 5 Liter Behälter je Sorte; zum Beispiel PIZZA Anzahl Teiglinge oder vorgebackene Pizzen oder kg im Ganzen). Es kann auch das Bestellformular verwendet werden mit scannen der Bestellung und senden an die obige SACCO Emailadresse. Die Bestellung wird gültig mit Auftragsbestätigung durch SACCO.
(2) Lieferungen erfolgen, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, schnellstmöglich ab Auftragsbestätigung und Eingang der Zahlung.
(3) Zustell- und Versandkosten werden gesondert verrechnet. Zustellungen an Lieferorte an einer Verteilerroute ab einem Bestellwert von € 100 sind kostenfrei, abweichend nach Routenplanung und Vereinbarung.
(4) Selbstabholungen und Expresszustellungen sind nach Absprache und Vereinbarung möglich.
(5) Nach Eingang einer Bestellung und Auftragsbestätigung durch SACCO mit Zustellung der bestellten Ware ist eine Stornierung oder Widerruf nicht mehr möglich, eine Rückgabe ist ausgeschlossen.

§ 4 Preis / Rechnung / Zahlung
(1) Preisgrundlage, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, ist die jeweils aktuelle Preisliste.
(2) Preisanpassungen können je nach Marktveränderungen und Indexveränderungen erfolgen und wird der neue Preis automatisch ab Mitteilung an den BESTELLER für alle Folgebestellungen gültig sofern kein Datum der Gültigkeit des angepassten Preises mitgeteilt wird.
(3) Sonder- oder Wunschsorten können nach Absprache im hauseigenen Labor entwickelt werden.
(4) Standardmässig löst jede Bestellung eine Rechnungsstellung aus, SACCO steht es frei auch mehrere Bestellungen mit einer Rechnungsstellung zu verrechnen. Ausgestellte Rechnungen sind umgehend zu bezahlen. Folgelieferungen erfolgen erst nach vollständiger Bezahlung vorangegangener Lieferungen. Bereits ausgelieferte Waren bleiben jedenfalls zahlungspflichtig.
(5) Bei Zahlungsrückbuchung oder Zahlungsverzug verpflichtet sich der BESTELLER die entstehenden Kosten wie Bearbeitungs- und Mahnspesen, sowie Zinsen in gesetzlicher Höhe, und bei Notwendigkeit auch Inkasso und Rechtsanwal ts- und Gerichtskosten, zu bezahlen, wobei eingehende Zahlungen zuerst auf Zinsen und Kosten angerechnet werden.
(6) Alle Preise sind exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.

§ 5 Laufzeit dieses Vertrags
(1) Das Vertragsverhältnis mit dem BESTELLER wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann der Vertrag auch fristlos aufgelöst werden.
(2) Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Einstellung der Geschäftstätigkeit des BESTELLER, oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(3) Durch eine etwaige Vertragsbeendigung wird die Verpflichtung zur Bezahlung offener Rechnungen nicht berührt.

§ 6 Produktgruppenexklusivität
(1) SACCO verkauft derzeit Produkte zweier Produktgruppen / zweier Marken, SACCO GELATO und SACCO PIZZA.
(2) Der BESTELLER verpflichtet sich während aufrechter Geschäftsbeziehung mit SACCO keine Konkurrenzprodukte der gleichen Produktgruppe zu verkaufen und wird diesbezüglich einvernehmlich ausdrücklich produktgruppenzugeordnete Exklusivität vereinbart, die Exklusivität ist beschränkt auf die jeweilige SACCO Produktgruppe. Ist der BESTELLER nur GELATO Kunde, so bezieht sich die Exklusivität nur auf GELATO, ist der BESTELLER nur PIZZA Kunde, so bezieht sich die Exklusivität nur auf PIZZA, sowie auch auf die wesentlichen PIZZA Zutaten, ist der BESTELLER GELATO und PIZZA Kunde, so bezieht sich die Exklusivität auf beide Produktgruppen GELATO und PIZZA.

§ 7 Werbematerialien
(3) Die Erlaubnis zur Benutzung des Namens oder von Zeichen von SACCO ist beschränkt auf die von SACCO zur Verfügung gestellten Unterlagen. Eigene Unterlagen (auch Anzeigen, Bekanntmachungen, Anbote, Drucksachen, Videos, etc) bedürfen vor Verwendung der schriftlichen Genehmigung durch SACCO.

§ 8 Datenschutzerklärung
(1) Der BESTELLER erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragserfassung und Auftragsabwicklung inklusive Zahlungs- und Lieferabwicklung, sowie mit Übermittlung der Daten an für die Zahlungsabwicklung betrauter Dritter oder der Zustellung betrauter Dritter im Zusammenhang mit jeder Bestellung, und der Aufbewahrungspflichten, einverstanden.

§ 9 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
(1) Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) SACCO übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung über den gesetzlichen Rahmen hinaus und ist begrenzt auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und der Höhe nach maximiert in Höhe der gelegten Rechnung bzw der geleisteten Zahlung der zugrundeliegenden bzw zuletzt abgegebenen Bestellung. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Die Haftungsbegrenzungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SACCO.

§ 10 Schlussbemerkungen
(1) Die Sprache für den Abschluss und die Abwicklung dieses Vertrages ist die deutsche Sprache, sofern die Sprache des BESTELLER des Landes der Bestellung nicht gesondert auf den Unterlagen und der Website bei Informationen oder Bestellungsabläufen verwendet wird.
(2) Es gelten, auch für spätere Abweichungen und Ergänzungen, ausdrücklich nur die schriftlich festgelegten und von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarungen. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Andere Vereinbarungen sind nichtig.
(2) Die Übermittlung von Schriftstücken an den BESTELLER, welcher Art auch immer, ist einvernehmlich vereinbart entweder per Email oder per Post. Für die Berechnung von Terminen und Fristen gilt bei Postzustellung das Postaufgabedatum, bei Email Versand das Absendedatum.
(3) Der BESTELLER hat jede Änderung seiner Daten (Name, Rechnungsanschrift , Email , Ansprechpartner, Firmenbuchnummer, Rechtsform, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura, uam.) SACCO umgehend schriftlich mitzuteilen. Ohne diese Mitteilung gelten Schriftstücke als dem BESTELLER zugegangen, wenn sie an die vom BESTELLER zuletzt bekannt gegebene Adresse, auch Email Adresse, gesandt wurden.
(4) Für alle Bestellungen zwischen SACCO und dem BESTELLER gelten die Einkaufsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen des BESTELLER nicht. Dies gilt auch dann, wenn im Verlauf der Korrespondenz, die aufgrund der Geschäftsbeziehung erforderlich wird, auf diese Bedingungen verwiesen wird.
(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unwirksam werden, werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame rechtsgültige ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke und dem Sinn der ungültig gewordenen am nächsten kommt und wird dadurch die Rechtsgültigkeit des Vertrages in allen anderen Punkten nicht berührt.
(6) Diese AGB können sich jederzeit ändern und werden geänderte AGB dem Kunden rechtzeitig vor Wirksamwerden übermittelt. Der BESTELLER hat das Recht diesen neuen AGB zu widersprechen, in diesem Fall endet die Geschäftsbeziehung automatisch, die Verpflichtung zur Bezahlung offener Rechnungen wird davon nicht berührt. Erfolgt kein Widerspruch treten die neuen AGB automatisch in Kraft.
(5) SACCO ist jederzeit berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder auch nur Teile davon, an Dritte zu übertragen. Der BESTELLER hat das Recht dem zu widersprechen, in diesem Fall endet die Geschäftsbeziehung automatisch, die Verpflichtung zur Bezahlung offener Rechnungen wird davon nicht berührt. Erfolgt kein Widerspruch werden eingehende Bestellungen automatisch ab Inkrafttreten vom neuen Unternehmen abgewickelt und verrechnet.
(6) Es gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht ist der Sitz von SACCO.

AGB gültig ab 1.3.2021